GermanyBundeszentralamt für Steuern
BZSt veröffentlicht finalen DAC8/CARF-Datensatz und fünf XML-Beispieldateien
Verbindliches XSD-Schema plus XML-Beispiele für Erst-, Folge-, Null- und OtherNexus-Meldungen helfen Anbietern und Softwareherstellern beim Aufbau der DAC8/CARF-Meldungen für 2026, fällig am 31. Juli 2027.
By Taxxa AI OyPublished 5 October 2026
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden, können ihre DAC8/CARF-Meldungen nun anhand von fünf veröffentlichten XML-Beispieldateien aufbauen und testen, die Erstmeldungen, Folgemeldungen, Nullmeldungen und Nexus-Fälle im Ausland abdeckenBzst. Die Beispiele stehen neben dem XSD-Datensatz für den Austausch über die Massendatenschnittstelle, dessen Download-Eintrag die Kennzeichnung ‚Entwurf' verloren hat
Bzst; die amtlich vorgeschriebene Datensatzbeschreibung selbst ist seit ihrer Bekanntgabe im Bundessteuerblatt am 14. Januar 2026 verbindlich
Bzst.
Die Erstmeldungs-Datei (Erstmeldung CARF701, neue Daten, OECD1) zeigt einen meldenden Anbieter (RCASP) mit zwei verschiedenen Kryptowerte-Nutzern: einer natürlichen Person (Individual) und einer nicht-natürlichen Person (Organisation), die zusätzlich über eine beherrschende Person (ControllingPerson) verfügt. Sie ist die Vorlage für eine vollständige Neumeldung mit beiden Nutzertypen und einer Controlling-Person-Struktur in einer Nachricht.
Zwei Folgemeldungs-Dateien decken Korrekturen ab. Eine Folgemeldung (CARF702, korrigierte CAU-Daten, OECD0 und OECD2) zeigt einen Anbieter, dessen eigene Angaben unverändert sind (OECD0), mit einer Korrektur des Elements „NumberofUnits" für einen Kryptowerte-Nutzer. Die andere Folgemeldung (CARF702, korrigierte und gelöschte Daten, OECD2 und OECD3) zeigt einen Anbieter, dessen Adressangaben sich geändert haben (OECD2), einen Kryptowerte-Nutzer, der „gelöscht" wird (OECD3), sowie einen weiteren Nutzer, dessen Adressangaben sich ebenfalls geändert haben (OECD2). Zusammen zeigen sie, wie unveränderte Datensätze gekennzeichnet, Beträge und Adressen berichtigt und Nutzerdatensätze entfernt werden.
Die Nullmeldungs-Datei (Nullmeldung CARF703) zeigt einen meldenden Anbieter (OECD1) ohne meldepflichtige DAC8/CARF-Informationen für den Meldezeitraum. Für Anbieter ohne meldepflichtige Vorgänge gibt es damit eine definierte Nachricht. Die OtherNexus-Datei (CARF701) zeigt einen meldenden Anbieter (OECD1) mit höherwertigem Nexus in einem anderen Staat als Deutschland, der mitteilt, dass er seinen Melde- und Sorgfaltspflichten in eben diesem Staat nachkommt.
Die zugrunde liegenden Pflichten ergeben sich aus dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG)Bzst vom 22. Dezember 2025
Bzst, in Kraft seit dem 24. Dezember 2025
Bzst, das die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates (DAC8) in deutsches Recht umsetzt
Bzst. Anbieter melden jährlich bis zum 31. Juli für den jeweils vorangegangenen Kalenderjahr-Meldezeitraum
Gesetze IM Internet, elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen
Gesetze IM Internet; der vorgeschriebene Datensatz und die Schnittstelle wurden am 14. Januar 2026 im Bundessteuerblatt bekannt gegeben
Bzst, und die veröffentlichte Beschreibung ist verbindlich
Bzst. Unterbliebene Meldungen sind unverzüglich vollständig nachzuholen, fehlerhafte Meldungen unverzüglich zu berichtigen, sobald die Lücke oder der Fehler bekannt ist.
Gesetze IM Internet Die Pflichten gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026
Gesetze IM Internet, sodass die Meldungen für 2026 bis zum 31. Juli 2027 fällig sind
Bzst. Das BZSt weist darauf hin, dass nach der vorliegenden EU-Spezifikation derzeit keine Änderungen an der Datensatzbeschreibung erforderlich sind.
Rechtsgrundlage: Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) vom 22. Dezember 2025 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU.
Meldsoftware und Meldeabläufe vor den ersten Meldungen für den Meldezeitraum 2026 anhand der fünf XML-Beispieldateien und des verbindlichen XSD-Datensatzes prüfen.